Häufig kommt es vor, dass nur einer von zwei Ehegatten die Scheidung will. Eine einvernehmliche Scheidung, also beide Partner wollen die Scheidung, ist einfacher abzuwickeln und man kann auf die Wünsche beider Seiten eingehen. Doch auch eine strittige Scheidung, nur von einer Partei erwünscht, lässt sich durchführen.
Nach dem Trennungsjahr kann man sich einvernehmlich scheiden lassen. Ist dies nicht der Fall, dass es von beiden Seiten gewünscht ist, kann man meist erst nach drei Jahren Trennung die Scheidung gegen den Willen des Anderen durchführen. Besteht ein Härte-Fall, beispielsweise Misshandlung oder Gewalt in der Ehe, lässt sich die Scheidung schon eher durchführen. Falls der eine Partner die Scheidung nicht will, könnte er sich auf die „Kinderschutz“- oder „Ehegattenklausel“ berufen. Das bedeutet, dass im Ausnahmefall die Scheidung verweigert werden kann, um existierende Kinder ein harmonisches, funktionierendes Familienverhältnis zu gewähren. Die Ehegattenklausel hat die Intention, dem Ehegatten, welcher die Scheidung verweigert, Zeit zu geben. Dies gilt jedoch nur, wenn sich beweisen lässt, dass der Partner ohne die Ehe mental unzumutbar belastet wird oder die Veränderungen ihn im Leben aus der Bahn werfen würden. In dieser Zeit soll er sich an das getrennte Leben gewöhnen. Dies ist jedoch nur temporär eine Verzögerung der Scheidung und nicht länger als nötig zulässig. Meist wird ein Gutachter eingeschalten, der die Situation einschätzt. Für sie gilt es zu begründen, weshalb ihr Partner auch gut ohne Sie und ihre Ehe zurechtkommt.
Falls Sie Ihre Scheidung ohne die Einwilligung ihres Partners in Gang bringen wollen, dann müssen sie dessen Klauseln oder Einwände widerlegen. Ihr Ehegatte kann die Scheidung laut § 1568 BGB verzögern, aber spätestens nach drei Jahren getrenntem Leben können sie sich scheiden lassen. Gibt es Gründe oder Umstände, dass sie die Ehe bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres scheiden lassen wollen, dann muss ein Ausnahmefall vorliegen. Dieser muss beweisen, dass das Fortbestehen der Ehe für sie unmöglich beziehungsweise nicht zu tragen ist ist. Das Gericht prüft jeden Fall zu Beginn des Scheidungsprozesses und stellt sich heraus, dass sie körperlich oder mental unter ihrem Partner leiden, dann kann eine vorzeitige Scheidung möglich werden. Als Beweis gelten keine „banalen“ Gründe wie Unzufriedenheit mit dem Partner oder Ähnliches. Ein einfacherer Weg für viele Paare ist jedoch die Kommunikation. Bevor sie einen Anwalt einschalten und gegen ihren Partner gerichtlich vorgehen, reden sie miteinander. Gab es Gründe für die Trennung oder existiert keine Liebe mehr, dann erklären sie dies. Häufig kann das Gespräch Probleme aus dem Weg schaffen und den Partner umstimmen, auch wenn es im ersten Moment nicht so scheint. Lässt sich ihr Partner jedoch nicht überzeugen, dann wissen sie nun, wie sie gerichtlich ihre Scheidung dennoch in Gang bringen können.
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