Eine Scheidung kann viele Hürden und Probleme mit sich bringen: Konflikte zwischen den ehemaligen Partnern, Emotionen, Hürden beim rechtlichen Weg und vieles mehr. Doch besonders schwierig erscheint es, wenn sich ein Paar scheiden lassen will, bei dem einer der beiden nicht in Deutschland lebt. Was also muss man da beachten?
Zu aller erst sollten Sie wissen, dass wenn im Ausland schon eine Scheidung beantragt wurde, Sie dies in Deutschland nicht mehr tun können. Das liegt daran, dass nur das jeweilige Gericht, das z.B. im Ausland dafür zuständig ist, diesen Antrag bearbeiten darf. Hat man sich bereits im Ausland geschieden und wird dies in Deutschland nicht anerkannt, dann kann man natürlich auch in Deutschland einen Scheidungsantrag stellen.
Grundsätzlich wird bevorzugt, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte den Antrag stellt. Wird der Antrag dem Gericht zugestellt, dann informiert das Gericht nämlich zunächst den anderen Ehegatten. Dies ist einfacher, da ein deutsches Gericht i.d.R. nur innerhalb Deutschlands Zustellungen machen darf. Also würde der im Ausland lebende Ehepartner die Zustellung erst nach einem langen, zeitintensiven Weg erhalten. Dazu muss sich das deutsche Gericht nämlich an das ausländische Amt wenden, dieses leitet den Brief dann übersetzt an das ausländische Justizministerium weiter. Dies dauert, wie erwähnt, lange und verursacht unnötige Kosten hervor. Also lassen sie, um dies zu vermeiden, einfach den im Ausland ansässigen Ex-Partner den Antrag stellen.
Ist es dem im Ausland lebenden Ehegatten nicht möglich, den Antrag zu stellen, dann sollte er zumindest einen sogenannten „Zustellungsbevollmächtigten“ in Deutschland angeben. Dieser ist in Deutschland sesshaft und erhält dann die jeweilige Post des Partners. Dies muss kein Rechtsanwalt sein, sondern kann ein Freund oder Familienmitglied sein.
Lassen sie sich einvernehmlich scheiden, dann benötigt nur der/die Antragsteller/-in einen Anwalt. Dabei haben die Wohnsitze keinen Einfluss. Dann wird ein normales Scheidungsverfahren eingeleitet.
Falls sie nicht wissen, wo sich ihr Ex-Partner aufhält, kommen noch weitere Hürden auf Sie zu. Vorerst können sie einen Rechtsanwalt beauftragen, eine Einwohnermeldeamtsanfrage zu stellen. Dies sollten sie jedoch nur, wenn sie vermuten wo ihr/-e Ehegatte/-in ungefähr lebt oder Sie eine ehemalige Meldeanschrift haben. Konnte das Amt den zuletzt gemeldeten Wohnort der Person ausfindig machen, kann das Scheidungsverfahren in die Gänge geleitet werden. Wissen sie, wo ihr ehemaliger Partner sich im Ausland aufhält, können sie den oben genannten Weg einschlagen.
Wissen sie jedoch nicht, wo ihr Ex-Partner sich aufhält, dann nutzt das Gericht die sog. „öffentliche Zustellung“. Das heißt, der Scheidungsantrag der sonst per Post zugestellt wird, wird nun in der Öffentlichkeit ausgehangen oder in öffentlichen Systemen hochgeladen. Meldet sich der Antragsgegner nicht mit Widerspruch beim Gericht (innerhalb eines Monats), dann gilt der Scheidungsantrag als zugestellt. So kann auch das Scheidungsurteil öffentlich und rechtskräftig gemacht werden, falls sich der Antragsgegner nicht mit Widerspruch meldet. Diese „öffentliche Zustellung“ und den Weg danach nutzt das Gericht jedoch nur, wenn der Antragsteller wirklich zeigen kann, dass der andere Partner nicht ausfindig gemacht werden kann. Nun sollte ihrer Scheidung nichts mehr im Wege stehen, auch wenn Sie oder ihr Partner im Ausland leben.
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