Bei einer Scheidung fallen viele rechtliche Auseinandersetzungen sowie Entscheidungen an. Diese betreffen auch das Vermögen und Vorsorge der sich Scheidenden. Oftmals hört man das Wort „Rentenanwartschaften“ im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (kurz: VA). Doch was ist damit eigentlich gemeint?
Lässt man sich scheiden, so ändert sich der eigene Rentenanspruch, es müssen die geschiedenen Partner die Ansprüche für die Altersversorgung aufteilen. Grundsätzlich stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass Ihre, in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt beziehungsweise ausgeglichen werden. Bei dem zuständigen Familiengericht wird dieser Ausgleich automatisch vorgenommen. Auf den Versorgungsausgleich kann auch verzichtet werden, insofern die Ehe nur kurz andauerte oder die Werte des Ausgleiches zu gering sind.
Wird der Versorgungsausgleich einmal beschlossen, müssen die Versorgungsträger die Ausgleichszahlungen umsetzen und deen jeweiligen Rentenkonten gutschreiben bzw. abziehen. Der Anspruch darauf besteht bis zum Tode der Person, die den Anspruch stellt. Der Ausgleich wird, nachdem er rechtskräftig ist, auf die Rentenkonten gezahlt. Jedoch werden laut dem Versorgungsausgleichsgesetzes nur gesetzliche sowie private Ansprüche ausgeglichen, wenn diese in der Ehe erworben wurden. Die Höhe des Ausgleiches kann sich auch auf die Kosten der Scheidung auswirken. Ausdrücklich Einkünfte und Rücklagen die sich auf die Absicherung im Alter beziehen oder bei Erwerbsunfähigkeit absichern, sind auch auszugleichen.
In wenigen Fällen wird der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht, beziehungsweise zurückgezogen. Dies passiert jedoch nur, wenn der Anspruchsberechtigte verstirbt, bevor er das Rentenalter erreichte oder den Renteneintritt erlebte, jedoch kurz danach verstarb.
Zudem wäre noch erwähnenswert, dass man den Versorgungsausgleich nicht mit dem Güterrecht verwechseln darf. Denn egal ob sie während Ihrer Ehe in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder andere Vereinbarungen trafen, der Versorgungsausgleich ist unabhängig davon durchzuführen. Haben Sie einen Ehevertrag, in dem dieser Ausgleich anders geregelt ist oder verzichten sie und ihr Expartner ganz auf den Versorgungsausgleich, kann man diesen auslassen. Dennoch besteht eine Auskunftspflicht. Das heißt, haben sie noch keine Vereinbarung über den VA getroffen, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, über ihre, in der Ehe erworbenen Anwartschaften, Auskunft zu geben.
Möchten Sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, bspw. um das Verfahren zu beschleunigen oder die Kosten zu minimieren, können Sie dies wirksam nur mittels Notarvertrag oder wenn beide Ehepartner im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sind.
Hier können Sie jetzt die Scheidung online beantragen: –> Scheidungsantrag