Erheben Sie bei Gericht eine Klage oder stellen sie einen Antrag, zum Beispiel einen Scheidungsantrag, dann fallen für sie in der Regel Verfahrenskosten und Prozesskosten an. Dafür gibt es eine staatliche Unterstützung, falls Sie diese Kosten nicht selbst tragen können: die sogenannte Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe. Diese Hilfe steht Ihnen zu, wenn sie die Kosten gar nicht oder nur in Raten zahlen können. Auch in anderen Fällen kann diese bewilligt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für die eigenen Kosten bewilligt wird. Müssen sie ihrem Gegner Kosten erstatten, dann müssen sie diese selber tragen. Doch wie verhält sich die Beantragung und die Bewilligung auf Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung? Können Sie auf Grund Ihres geringen Einkommens oder monatlichen hohen Ausgaben die Kosten nicht bezahlen, kann man für Ihre Scheidung die Verfahrenskostenhilfe (kurz VKH) beantragen. Da die Scheidung beim Familiengericht stattfindet, kann dieses auch Ihre VKH bewilligen. Ist dies der Fall, zahlt die Staatskasse. Es werden Kosten für Gericht und die anwaltliche Vertretung der sich Scheidenden komplett übernommen.
Voraussetzung für die VKH sind dieselben Voraussetzungen wie für eine Scheidung: das vollendete Trennungsjahr. Wie oben genannt muss außerdem die Unfähigkeit der Antragsteller/in gegeben sein, die Verfahrenskosten selbst tragen zu können. Nach § 76 FamFG, § 114 ZPO wird die VKH dann bewilligt, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen die Kosten nicht oder nur in Raten getilgt werden können. Außerdem muss gegeben sein, dass die Rechtsverfolgung Erfolg hat sowie nicht mutwillig scheint. Somit kann Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bei Scheidung und Folgesachen beantragt werden und wird bei oben genannten Voraussetzungen bewilligt. Zur Beantragung der VKH gibt es keine Einkommensgrenze, da auch jegliche Ausgaben und Belastungen beachtet werden. Die Zahlunfähigkeit aufgrund von wirtschaftlichen Ursachen liegt insbesondere dann vor, wenn das Einkommen nach allen Abzügen unter 552 Euro liegt.
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