Bei einer Scheidung gibt es viele Fragen die aufkommen, sowie viele Aspekte die zu beachten sind. Einer der ersten Schritte ist es, einen Rechtsanwalt zu einzuschalten. Denn ihr Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Lesen sie mehr bei Anwaltspflicht.
Unterschieden wird bei der Frage nach dem Gericht in die sachliche und in die örtliche Zuständigkeit. Für die sachliche Zuständigkeit ist das Familiengerecht zuständig, welches beim zuständigen Amtsgericht untergeordnet ist.
Der Antrag wird dann bei dem zuständigen Amtsgericht, in der Abteilung Familiengericht eingereicht. Welches Gericht sich um ihre Scheidung kümmert, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit. Nach § 122 FamFG wird die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts geregelt. Welches Gericht das ist, richtet sich nach folgenden Aspekten: in welchem Kreis oder Bezirk einer der Scheidungsparteien lebt, besonders wenn dieser dort mit allen oder einem Teil der minderjährigen Kinder lebt.
Es kann jedoch auch sein, dass das Gericht des Bezirks zuständig ist, in welchem die Ehegatten vor ihrer Scheidung zusammengelebt haben oder das Gericht in dem Bezirk, in dem einer der Ehegatten jetzt lebt. Das bedeutet also: haben sie Kinder und lebt einer der Partner mit diesen in einem Bezirk? Dann reichen sie ihren Antrag bei dem Gericht ein, dass in diesem Bezirk zuständig ist. Dabei wird nicht beachtet, unter welchen Umständen die Ehe geschieden wird oder ob sie während der Scheidung umziehen und den Bezirk wechseln. Sie oder ihr Partner können nicht wählen oder entscheiden, bei welchem Gericht ihre Scheidung verhandelt wird.
Unumgehbar ist jedoch, dass sie einen Rechtsanwalt einschalten müssen, der ihren Scheidungsantrag dann beim Familiengericht einreicht. . Im Internet können sie ganz einfach das Familiengericht suchen, welches bei ihrer Scheidung zuständig wäre.
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