Ist die Scheidung der letzte Ausweg oder das Resultat einer Trennung, so steht man vor der Frage, wann man sich denn nun scheiden lassen darf. Dabei gibt es einige Dinge zu beachten.
Das zuständige Gericht für Scheidungen heißt Familiengericht. Wenn eine Ehe „gescheitert“ ist, dann kann man die Scheidung in Gang bringen. „Gescheitert“ bedeutet, dass sich die Partner getrennt haben und man nicht davon ausgeht, dass sich deren Ehe wiederherstellt. Das Gericht prüft dann das „scheitern“. Lebt das ehemalige Paar schon länger oder mehrere Jahre getrennt, dann steht für das Gericht die gescheiterte Ehe fest, dies passiert automatisch nach mindestens drei Jahren getrenntem Leben. Dies vereinfacht den Scheidungsprozess. In § 1567 Absatz 1 BGB bedeutet „getrennt leben“, wenn die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft haben und zumindest einer der beiden diese Gemeinschaft definitiv ablehnt. Lebt man weniger als ein Jahr getrennt, dann wird es schwierig, die Scheidung zu erreichen. Dies nennt man Scheidung ohne Einhaltung des „Trennungsjahr“. Möchten die getrennten Partner die Scheidung unbedingt durchführen, müssen sie Gründe vorlegen, die die Schwere für das Fortbestehen der Ehe beweisen. Als Gründe reichen Streitereien oder das Fernbleiben von Zuneigung nicht aus. Gewalt oder Misshandlung als Beweis, dass die Ehe keinesfalls bestehen bleibt, sind vielmehr erforderlich.
Falls die ehemaligen Partner schon ein bis drei Jahre getrennt leben, ist eine Scheidung einfacher. Dafür müssen beide Parteien die Scheidung beantragen und sich über die Folgesachen (beispielsweise Hausrat, Sorgerecht falls Kinder vorhanden oder Unterhaltszahlungen) einigen. Durch die Anwaltspflicht muss einer der Partner einen Anwalt einschalten, welcher dann den ausgefüllten Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht. Ab dann beginnt das Scheidungsverfahren.
Doch was, wenn man noch zusammenwohnt, obwohl man getrennt ist? Grundsätzlich kann man sich trotzdem scheiden lassen. Das Trennungsjahr beginnt auch, wenn man zu diesem Zeitpunkt noch zusammenwohnt. Kinder oder fehlende finanzielle Mittel erschweren häufig das Trennen der häuslichen Gemeinschaft. Man kann also auch innerhalb einer Wohnung/einem Haus getrennt leben. Dies ist gesetzlich geregelt: umgangssprachlich unter „Trennung von Tisch und Bett“ bekannt. Obwohl man nach der Trennung wieder als „Single“ oder „Solo“ bezeichnet wird, so ändert dies im Trennungsjahr vorerst nichts an der Steuerklasse. In diesem bleiben beide Partner vorerst in ihrer Steuerklasse. Nach dem erfolgreichen Scheidungsprozess werden beide Parteien wieder als „ledig“ angesehen und rutschen in die Steuerklasse 1.
Kurz zusammengefasst: Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung. Dieses soll versichern, dass das Bedürfnis nach der Scheidung nicht nur temporär ist, es wird vom Gericht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1567 Getrenntleben geprüft. Das Trennungsjahr innerhalb einer Wohnung beginnt auch dann zu laufen, wenn eine getrennte Lebensführung, z.B. Schlafen, Einkaufen, Essen und Waschen vorzuweisen ist. Falls Misshandlung, Gewalt oder ähnliches in der Ehe stattfand, muss das Trennungsjahr für die Scheidung jedoch nicht eingehalten sein.
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