Vielen Ehepaaren graut es bei der Entscheidung zur Trennung vor den Scheidungskosten. Gericht, Anwalt, Haus… was muss alles an Zahlungen getätigt werden? Zuallererst wird der „Streitwert“ festgelegt. Dieser ist eine Berechnungsgröße und muss keinesfalls bezahlt werden. Aus dem Nettoeinkommen der Partner errechnet sich der Streitwert, auch Verfahrenswert genannt. Bei diesem Wert haben im Streitfall auch Kinder, Vermögenswerte, Versorgungsausgleich und Kreditraten Einfluss. Folgende Fakten gelten daher nur für eine einvernehmliche Scheidung. Ist die Scheidung nicht von beiden Partnern gewünscht und wird sich um Folgesachen gestritten, so kommen weitere Kosten hinzu.
Das Gericht wird den Verfahrenswert zunächst festlegen von vom Antragssteller einen Kostenvorschuss anfordern. Der Mindestwert des Streitwertes beläuft sich auf 3000 Euro, er liegt meist aber höher. So berechnet sich der Verfahrenswert:
- Nettoeinkommen beider Partner zusammen, multipliziert mit 3
- falls vorhanden: Versorgungsausgleich, Unterhaltskostenforderung, Uneinigkeiten…
Hier einmal ein Beispiel. Ein Ehepaar verdient zusammen monatlich 4250 Euro, sie haben keine Kreditraten zu bezahlen. Nun wird dieser Wert aus 3 Monaten gerechnet, also mit 3 multipliziert, das ergibt 12.750 Euro. Das ist der Verfahrenswert (auch Streitwert), nach dem alle Kosten der Scheidung berechnet werden. Dieser kann jedoch noch während des Scheidungsprozesses erhöht werden, wenn streitige Punkte hinzutreten.
Zusätzlich muss man auch die Anwaltskosten beachten. Da es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, wird gemäß der Anwaltspflicht nur ein Rechtsanwalt für den Antragssteller benötigt. Diese Kosten sind zwar individuell, verlaufen sich aber grundsätzlich auf dem Gebührensatz gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert (Verfahrenswert). Weitere Tätigkeiten des Anwalts tragen auch zusätzliche Gebührensätze mit sich. Die Vertretung vor dem zuständigen Familiengericht während des Verfahrens wird mit 1,3 Gebührensätzen vergütet. Auch Termine beim Gericht kosten Geld. Die sogenannte „Termingebühr“ beträgt 1,2 Gebührensätze. Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt die Pauschale für Fax, Telefon, Post u.Ä. maximal 20 Euro, für dies muss der Antragsteller ebenfalls aufkommen.
Kann man die Verfahrenskosten verringern?
Abhängig davon, wie reibungslos und einvernehmlich ihre Scheidung verläuft, desto mehr Geld können sie sparen. Umso mehr sie selbst regeln können, umso weniger muss ihr Rechtsanwalt klären. Für jede weitere Folgesache Ihrer Scheidung, über die sie sich uneinig sind, erhöht sich der Streitwert. Umso höher dann der Streitwert, umso teurer werden die Gerichts-und Anwaltskosten. Gibt es ein oder mehrere Kinder in der Ehe und ein Partner wird aufgefordert, Unterhalt zu zahlen, so erhöht sich der Streitwert ihrer Scheidung um das 12-fache der Unterhaltsforderung. Auch der Zugewinnausgleich und Wert des Hausrates kann den Streitwert erhöhen und somit ihre Scheidung.
Sollten Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Falle der Bewilligung übernimmt dann der Staat die Kosten der Scheidung. Mehr dazu finden Sie HIER.
Hier können Sie jetzt die Scheidung online beantragen: –> Scheidungsantrag